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Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

  • frowlein
  • 30. Juni 2003 um 19:46
  • Susa
    4-Zeller
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    54
    • 11. Februar 2004 um 11:23
    • #21

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Hallo,

    ich habe zu der rchtlichen Frage bzgl. EZS gerade noch etwas gefunden.
    Leider war kein spezieller Rechtsprechungsverweis dabei, aber es gibt sicher Urteile, wenn man etwas recherchiert.... ;D


    " Eizellenspende und Leihmutterschaft

    Eizellenspende, Aufbewahrung von befruchteten Eizellen (Kryokonservierung) und Leihmutter-chaft sind in Deutschland nicht erlaubt. Ebenso gilt ein Werbe- und Vermittlungsverbot.

    Eine Frau, die ein Kind gebiert, gilt in der deutschen Rechtsprechung als Mutter, unabhängig davon, ob sie die genetische Mutter ist (als Vater gilt immer der genetische Vater).

    Wenn der genetische Vater und seine Ehefrau also das Kind zu sich nehmen möchten, müssen sie es nach deutschem Recht offiziell adoptieren. Die Leihmutter muss das Kind zur Adoption freigeben. Für das Adoptionsverfahren ist es unerheblich, von wem das Kind abstammt. Nach einer Adoption hat eine Leihmutter keine rechtliche Beziehung zum Kind mehr. Da in Deutschland das "Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung" besteht, ist auch der Handel mit anonymen Konserven (aus dänischen, niederländischen oder amerikanischen Samenbanken) rechtswidrig. (...)"

    Liebe Grüße
    Susa

    Susa

  • Susa
    4-Zeller
    Beiträge
    54
    • 11. Februar 2004 um 11:26
    • #22

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Ich bin kein Experte im "Linkreinsetzen" :oops: . Unter diesem Link habe ich den Beitrag gefunden:

    http://www.discovery.de/de/pub/special…ellenspende.htm

    Susa

  • frowlein
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    • 12. Februar 2004 um 16:57
    • #23

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Hallo, Susa,

    ja, das oder so ähnlich Formuliertes habe ich auch schon gefunden, aber leider ebenfalls keine Hinweise auf entsprechende richterliche Entscheidungen.

    Konntest Du zwischenzeitlich schon mehr "erspähen"?

    Im übrigen klammert diese Definition nach wie vor die Frage der Erbberechtigung nicht-blutsverwandter (!), aber leiblicher Kinder aus.

    Es gibt aber viele Fälle, in denen Erben von Dritten (meist anderen Erben oder solchen, die´s behaupten stattdessen zu sein) auf Nachweis der Blutsverwandtschaft zum Erblasser verklagt wurden/werden.

    Nach gängiger Rechtssprechung sind Geburtsurkunden oder vergleichbare Dokumente nicht ausreichend.

    Grundlage der dann erfolgten Entscheidungen war bisher hingegen in der Regel ein Bluttestergebnis (heute: Gentest) vom angezweifelten Erben und - soweit nachträglich machbar, bspw auch über zweifelsfrei anerkannte weitere nahe Verwandte - entsprechend verwertbares Genmaterial vom Erblasser als eindeutiger Beweis/Gegenbeweis der notwendigen Blutsverwandtschaft.

    Adoptierte Nachkommen sind von diesem Verfahren natürlich ausgenommen - hier wurde bereits bei Adoption eine der Blutsverwandschaft entsprechende Rechtsstellung erlangt.

    Komplex, aber nicht unlösbar. Fragt sich nur, wie am besten?

    Gruss,
    frowlein

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • SunnySunshine
    Morula
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    236
    • 12. Februar 2004 um 17:12
    • #24

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Hallo!

    Stehe ich jetzt auf der Leitung?

    Die EZS-Kinder sind doch zumindest blutsverwandt mit dem jeweiligen Vater. Damit wäre das "beerben" väterlicherseits schon einmal sichergestellt.

    In dem o. g. Artikel steht: In Deutschland gilt die Frau, die ein Kind austrägt und gebiert als rechtliche Mutter, unabhängig davon wer die genetischen Eltern sind.

    Damit ist doch alles klar, oder? Muß mal in den Gesetzbüchern nachlesen...

    LG
    SunnyS

  • frowlein
    Blastozyste
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    • 12. Februar 2004 um 17:28
    • #25

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    P.S.: Vielleicht hätte ich dem "Erblasser" ein "in" anstellen sollen = ErblasserIN.
    Dann würde die Problematik vielleicht auch für die nicht so (Bitte, das meine ich nicht herablassend) fachlich "eingelesenen" und/oder informierten Mitleser etwas deutlicher werden:

    Da "leiblich" nicht gleich "blutsverwandt" (heute: = genetisch verwandt) bedeuten muss (auch schon vor EZS, man denke an die vielen sog. "Kuckuckskinder"),
    und Deutsches Erbrecht aber den Nachweis der Blutsverwandschaft = genetischen Abstammung verlangt, wird´s für Kinder von EZS-Erblasserinnen unter Umständen (..) problematisch, sollte der o.g. Nachweis von ihnen verlangt werden.

    Als mögliche Kläger wären zBsp weitere, aber tatsächlich genetische Abkommen (also die Geschwister des EZS-Kindes, möglicherweise aus vorhergehenden Beziehungen) oder die Eltern der ErblasserIN denkbar.

    Wie es schon jemand schrieb: Das wäre dann ein Grund, "es" wirklich keinem zu erzählen.

    Aber wäre es nicht besser, wenn die wichtige Entscheidung "Sagen-oder-Nichtsagen" unbeeinflusst von dieser ungeklärten Rechtslage geschehen könnte?

    Deswegen bin ich für eine juristische Gleichstellung des EZS-Kindes dem leiblichen oder adoptierten Kind.

    Das setzt allerdings voraus, dass diese Thematik und der Bedarf einer Regelung vom Gesetzgeber überhaupt wahrgenommen wird.


    Was tun?

    frowlein

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • SunnySunshine
    Morula
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    • 12. Februar 2004 um 17:39
    • #26

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Hm, o.k., verstehe, die Mutter der EZS ist das Problem. ;) mal wieder, also.

    Dass das deutsche Erbrecht - bei Zweifeln - einen genetischen Abstimmungsnachweis verlangt, war mir nicht bekannt. Hätte wie schon o. g. geschrieben wirklich gedacht, dass eine Geburtsurkunde ausreichend sei.

    Der deutsche Gesetzgeber wird darauf sicherlich nicht in Kürze eingehen, da ihm ein solcher Fall aufgrund des EZS-Verbotes "offiziell" gar nicht bekannt ist.

    Darf gar nicht daran denken, was sich - bei Wissen um die EZS - so manche Nichten und Neffen dann nach meinem Ableben so einfallen lassen könnten. Setzt natürlich voraus, ich werde mal schwanger ;-).

    Was tun? Zum Notar gehen und seine erwachsenen EZS-Kinder mit 18 adoptieren? Damit wäre dann zumindest das Jugendamt umgangen.

    Wie sieht es bei Verheirateten und gemeinsamem "Vermögen" aus? Reicht dann auch nicht der Vater allein aus?

    Ist wirklich eine heikle und schwierige Angelegenheit...

    SunnyS

  • frowlein
    Blastozyste
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    • 12. Februar 2004 um 17:51
    • #27

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Hallo,SunnyS,

    wir haben uns "überschnitten"... ;)

    Nee, Du stehst nicht auf der Leitung.

    Die Mutter ist die Mutter ist die Mutter.

    Die "Leiblichkeit" zur Mutter ist nicht nur unbestritten, sie kann ja sogar bewiesen werden (Geburtsurkunde etc)
    Problematisch wird´s nur, wenn im Erbfall auch die vom Deutschen Erbrecht geforderte Blutsverwandtschaft nachgewiesen werden müsste.

    Die einfachste Lösung wäre, wenn man "Blutsverwandtschaft " in Bezug auf einen weiblichen Erblasser durch "Leiblichkeit" ersetzen würde.

    Macht man aber wahrscheinlich nicht, da Dokumente gefälscht werden können, wonach es also als die sicherere Variante gelten dürfte, den genetischen Abstammungsnachweis zu fordern.

    Da EZS in D verboten ist, geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass es EZS-Kinder in D nicht gibt. - Weil nicht sein kann, was nicht sein darf.

    Folglich muss auch nix neu geregelt werden. - Juristenlogik.

    Alle Klarheiten beseitigt? Prima. Mir geht´s auch so..... :roll:

    frowlein

    Bj.62, POF dx 1999,
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    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • SunnySunshine
    Morula
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    • 12. Februar 2004 um 18:00
    • #28

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Hallo frowlein,

    ja, alle Unklarheiten beseitigt :razz: *lachemichgeradeschlapp*.

    Das steht im BGB:

    § 1591.
    Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

    Und wenn noch mehr Infos benötigt werden (hier steht alles!): http://www.kanzlei.de/bgbfam6.htm

    Alles klar?

    LG
    SunnyS

  • frowlein
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    • 12. Februar 2004 um 18:49
    • #29

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    LOGO!

    Hab mir schon so was gedacht. (ebenfalls *lachbrüll*)

    Die §§ des Erbrechts sind mir zwar nicht soooo geläufig (eigentlich so gar nicht), aber diese Besonderheit des Deutschen Erbrechts, die "Blutsverwandtschaft", hat schon grössere Lichter als mich die Haare raufen lassen.. ;)

    Adoption mit 18, um bspw die Zustimmung des Jugendamtes und der vermeintlichen "ersten" Mutter zu umgehen?
    Guter Ansatz.
    Was aber in den Adoptionspapieren angeben? "Mutter unbekannt"?
    Oder doch Deinen Namen? Wie aber dann die Adoption begründen - da Du ja nach Rechtsauslegung bereits die Mutter bist?
    Genetisch selbst widerlegen? Und dann doch "Mutter unbekannt", da ja seinerzeit anonyme Spenderin?

    Darf ich mal einen Tipp abgeben, was der Richter anmerken würde?
    Lassen wir das lieber.. :-?

    Überhaupt setzt diese "Aktion" natürlich voraus, dass Dein EZS-Kind "Bescheid weiss".

    Und schon wären wir bei einem neuen Aspekt, dem auch von Susa schon zitierten "Anspruch des Kindes auf Auskunft über seine genetische Abstammung".

    Es nimmt einfach kein Ende.

    Auf eine übergreifende europäische Regelung zu setzen, bedeutet entweder Warten bis zum SanktNimmerleinstag.. oder einen endlosen Weg durch die Instanzen.

    Problematisch finde ich übrigens schon lange - ganz nebenbei bemerkt - das u.a. Werbeverbot für EZS und Leihmutterschaft. Doch dazu besser einen neuen Ordner - comprende :D ??

    Also, mal weg von Adoption, zumindest in den gängigen Varianten - was ginge noch?

    frowlein :)

    Bj.62, POF dx 1999,
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    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • SunnySunshine
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    • 12. Februar 2004 um 18:59
    • #30

    EZS-Mütter als Erblasser

    Hallo frowlein,

    selten so gelacht!

    Grüße
    SunnyS

  • frowlein
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    • 12. Februar 2004 um 19:07
    • #31

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Na, hör mal..
    Das könnte ich jetzt aber ganz schön falsch verstehen, woll?!

    Ich mach das hier doch nicht zum Spass.

    (Oh Gott, ich kann nix mehr sehn. Wasser trübt meinen doch sonst so scharfen Blick...)

    muss pausieren

    f.

    Bj.62, POF dx 1999,
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  • SunnySunshine
    Morula
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    • 12. Februar 2004 um 19:13
    • #32

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Tja, immer erst lesen und dann schreiben. Kennst du nicht das Sprichwort: Reden ist silber, schweigen ist gold?

    Du machst das nicht zum Spaß? Kommt aber so rüber.

    Scharfer Blick? Sehe ich nicht.

    SS (oh, peinlicher Name, egal.)

  • frowlein
    Blastozyste
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    • 12. Februar 2004 um 19:15
    • #33

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    ..ziemlich peinlich, in der Tat..

    Bj.62, POF dx 1999,
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  • frowlein
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    • 12. Februar 2004 um 19:17
    • #34

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Und Schreiben, was ist mit Schreiben??

    fro

    Bj.62, POF dx 1999,
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  • SunnySunshine
    Morula
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    • 12. Februar 2004 um 19:21
    • #35

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Schreiben ist das Schlimmste überhaupt. Schriftlich fixiert, womöglich noch unterschrieben? Mensch Meier...

    SunnyS

  • Susa
    4-Zeller
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    • 16. Februar 2004 um 12:40
    • #36

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Hallo Ihr nicht aufgebenwollenden "Kampfhennen" :D ,

    zu dem Thema noch 'ne kleine Kniffelaufgabe: Ich habe im letzten Jahr eine Partnerimmunisierung machen lassen. Im weitesten Sinne könnte ich ja dann sogar mit meinem Mann "blutsverwandt" (nicht genetisch!) sein und im noch weiteren Sinne dann ja auch mit den genetischen Kindern meines Mannes, die ich zwar geboren hätte, jedoch nicht genetisch von mir abstammen! Hä? :o

    Fazit: Es ist doch wirklich scheißegal, von wem die Eizellen stammen. Wo kein Kläger, auch kein Richter!
    Wie Du schon schreibst, Frowlein, was in D. nicht sein darf, ist auch nicht! Insofern wird es wohl auch keine berechtigten Zweifel Dritter, die zu einem Mutterschaftstest führen könnten, geben. Wahrscheinlich alles eine Frage der Qualität und Argumentation des RA!

    Liebe Grüße
    Susa

    Susa

  • frowlein
    Blastozyste
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    • 16. Februar 2004 um 13:02
    • #37

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Sehr richtig, Susa, das mit der genetischen (= blutsverwandten) Beziehung zu Euren gemeinsamen, von Dir ausgetragenen Kindern!!

    Hierzu mehr findest Du bspw unter den Forschungsergebnissen zur Lupusforschung.

    ..und um es noch verwirrender zu machen: Bedeutet das nicht sogar auch eine Blutsverwandtschaft zu möglichen Kindern Deines Mannes, die aber von einer anderen Frau ausgetragen wurden??


    Die o.g. genetische Vermischung kann aber nicht durch die üblichen Gentests nachgewiesen werden.

    Ist aber ebenfalls ein möglicher Ansatz zum Nachweis.

    Wie aber dann dem von Dir zitierten "Anspruch auf Auskunft über die genetische Abstammung" entsprechen??

    Viel Spass beim Weiterkniffeln! :D

    frowlein

    Bj.62, POF dx 1999,
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  • Susa
    4-Zeller
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    • 16. Februar 2004 um 16:08
    • #38

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Na ja, anspruchsberechtigt im Hinblick auf Auskunft über die genetische Herkunft ist ja das Kind. Um einen Anspruch durchsetzen zu wollen, muss dieser jedoch erst mal geltend gemacht werden, und um einen Anspruch geltend machen zu können, muss man ja logischerweise erst mal wissen, dass man anspruchsberechtigt ist. Einen (vermeintlichen) Anspruch macht man eigentlich doch immer erst dann geltend, wenn man denkt, dass man man das Recht hat, von jemand anderem ein bestimmtes Tun oder Unterlassen fordern zu können. Wenn das Kind aber glücklich ist, was sollte es dann in dieser Hinsicht einfordern? Okay - die Wahrheit. Aber ist die Wahrheit immer das, was wirklich gewollt ist????

    O je, jetzt kommen wir von der ursprünglich medizinischen Seite zur juristischen Schiene und landen nun bei der philosophischen/ethischen Betrachtungsweise. Andererseits - es hängt ja alles irgendwie zusammen..... :ja:

    Das Leben ist schon äußerst kompliziert......

    Ich will mir eigentlich gar nicht mehr so viele Gedanken machen, das hindert nur am Schwanger werden.... :eek:

    Liebe Grüße
    Susa

    Susa

  • frowlein
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    • 16. Februar 2004 um 20:51
    • #39

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Ja, liebe Susa, genau, jetzt kommen wir zur (Rechts-)Ethik.. :ja:

    ..und auch bspw zu der Frage:

    Wenn jeder Mensch das Recht auf Auskunft über seine genetische Abstammung hat, dürfen wir als EZS-Eltern dann überhaupt über die Frage der Wahrheit entscheiden?

    Rechtsgüterabwägung?
    Wogegen? Elterlichen Egoismus?


    Knifflig? :D Eigentlich nicht, oder [size=18px]?[/size]

    Und DENKEN, liebe Susa, ist einer Schwangerschaft bestimmt nicht hinderlich,
    eher sind das vermutlich wohl Ignoranz, Borniertheit und Missgunst!
    Das ist meine ganz persönliche Überzeugung, die nur zu oft bestätigt wird - in jedweder Hinsicht.

    Du, denke ich :P , wirst jedenfalls bestimmt bald nicht nur in Gedanken schwanger sein! :wink:

    frowlein,
    eine bekanntermassen vieldenkende Mutter von EZS-Zwillingen :lach:

    Bj.62, POF dx 1999,
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  • Susa
    4-Zeller
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    • 17. Februar 2004 um 09:08
    • #40

    Rechtsposition des EZS-Kindes in Deutschland

    Moin Mädels,

    das Recht auf genetische Auskunft persé bestreite ich ja auch nicht. Dass Eltern ihren Kindern auf Verlangen die Wahrheit sagen sollten, finde ich schon richtig. Aber in den Fällen, in denen das Kind doch überhaupt nicht erst an der Elternschaft zweifelt und auch nach deutschem Erb-/Familienrecht die Frau als Mutter anzusehen ist, die das Kind geboren hat, weiß ich nicht, ob das Verschweigen als elterlicher Egoismus angesehen werden kann.
    Die Frage ist wie bei der Juristerei: Besteht eine (hier moralische, nicht rechtliche) Aufklärungspflicht? Nur dann möglicherweise (moralische) Strafbarkeit wegen Unterlassung.

    Ich bin zwar immer noch nicht schlüssig, wie ich es handhaben werde, falls der Fall eintreten sollte, aber Deine Argumentation hat mich bisher auch noch nicht überzeugt. Ich zweifle nicht deshalb, die Wahrheit zu sagen, um mich und meinen Mann zu schützen, sondern ich bin einfach nicht sicher, ob es für das Kind das Beste ist. Wahrscheinlich muss man es wirklich im Einzelfall entscheiden. Generell hätte ich weniger ein Problem damit, wenn man es den Kindern schon ganz früh erklären könnte, aber dies ist ja eben in unseren Situationen wegen der Komplexität nicht möglich. Und wenn man zu lange wartet, kann dies wohl ert Recht zu Problemen größeren Ausmaßes führen.

    Also doch ganz schön knifflig!!!!! :x

    Bis dann
    Susa

    Susa

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