Hallo,
heute haben wir vom Petitionsausschuss folgendes Schreiben erhalten:
Beschlussempfehlung
1. Die Petition
a.) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
b.) der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ zur Kenntnis zu geben
2. das Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschliessen.
Begründung
Die Petenten beantragen eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes dahingehend, dass das Verbot der Eizellspende aufgehoben wird.
Die Petenten tragen vor, dass sie seit mehr als sechs Jahren einen unerfüllten Kinderwunsch haben. Nach den in Deutschland geltenden Gesetzen können sie sich leider diesen Wunsch nicht erfüllen. Demgegenüber wäre dies in vielen anderen europäischen Ländern durch Eizellspende möglich. Da es vielen Paaren genau so erginge, könnten sie nicht verstehen, warum die Gesetzgebung den Paaren den Wunsch nach einem Kind verwehre. Das Embryonenschutzgesetz schränke die frei Entfaltung der Persönlichkeit stark ein. Da in Deutschland die Samenspende durch einen Mann erlaubt sei, jedoch nicht die Eizellspende durch eine Frau, ergebe sich ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Bundesminsteriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist in Deutschland die Eizellspende verboten. Zur Begründung weist das BMGS in seiner Stellungnahme, die den Petenten vorliegt, darauf hin, dass damit die Eindeutigkeit der Mutterschaft gewährleistet werden solle. Eine gespaltene Mutterschaft zwischen genetischer und biologischer Mutter würde dazu führen, dass zwei Frau Anteil an der Entstehung des Kindes hätten. So sei eine Mutterschaft nach der Menopause insbesondere unter dem Gesichtpunkt des Kindeswohles problematisch. Eine weitere Problematik entstünde auch mit dem Entstehen von Kindern ohne genetische Verbindung zu beiden(rechtlichen) Eltern im Falle der Zulassung einer kombinierten Samen- und Eizellspende bei Infertilität beider Eltern. Allerdings ist auch aus Sicht des BMGS die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zur Samenspende problematisch.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass es objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Samen- und Eizellspenden gibt. Bei der Eizellspende sind medizinische Massnahmen sowohl bei der Empfängerin als auch bei der Spenderin erforderlich, die zu Nebenwirkungen bzw. medizinischen Komplikationen führen können. Demgegenüber bedeutet eine Samenspende kaum ein Risiko für den Spender. Auch die problematische Situation zwischen genetischer und biologischer Mutter kann sich bei der Samenspende nicht stellen; die Konstellation bei einer Adoption trifft diesen Sachverhalt nicht, da hier keine Trennung von biologischer und genetischer Mutterschaft vorliegt.
Der Ausschuss hat Verständnis für all die Paare, die ihren Kinderwunsch nicht erfüllen können und daher ihre Hoffnung auf die Möglichkeit einer Eizellspende setzen. Es handelt sich hier jedoch um eine äußerst schwierige Thematik, bei der alle Argumente sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Der Ausschuss kann im bestehenden Embryonenschutgesetz keinen Verstoß gegen Grundrechte feststellen. Er möchte jedoch die Petition zum Anlass nehmen, dieses Anliegen der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ zur Kenntnis zu geben, damit dort diese Problematik eingehend erörtert wird. In diesem Gremium können die Abgeordneten das Für und Wider der Eizellspende umfassend diskutieren. Der Petitionsausschuss selbst hat hier keine Möglichkeiten, den Petenten weiterzuhelfen.
Nach alledem empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der Modernen Medizin“ zur Kenntnis zu geben sowie das Petitionsverfahren im Einzelfall abzuschließen, da dem Anliegen nicht Rechnung getragen werden kann.
Damit ist die Petition wohl erstmal abgelehnt.
Ines & Chris