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Rechtliches zur Leihmutterschaft

  • Mischu
  • 9. April 2017 um 13:20
  • Mischu
    2-Zeller
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    20
    • 9. April 2017 um 13:20
    • #1

    Es gibt einen Extra Kanal im internen Forum zur Leihmutterschaft. Trotzdem sehe ich auch hier gelegentlich Nachfragen dazu. Vielleicht nur aus Neugier, vielleicht auch als Plan B bei einigen. Deshalb habe ich meinen kurzen Guide zur Leihmutterschaft hier mit herein kopiert.

    [size=18pt]Rechtliche Regelungen/Erfahrungen zur Leihmutterschaft[/size]
    Wir haben eine Leihmutterschaft im Ausland gemacht und dieser Artikel soll einen kleinen rechtlichen Überblick nach unseren Erfahrungen (in der Ukraine 2015) geben.
    Wir sind keine Juristen und können nichts davon mit irgendwelchen Paragraphen hinterlegen. Dennoch hilft unsere Erfahrung vielleicht die allerersten Fragen zu klären.
    Wer Fehler findet oder etwas konkretisieren kann ist herzlich eingeladen das zu verbessern!
    Natürlich sind nicht nur deutsche Gesetze zu beachten sondern auch die im Heimatland der Leihmutter. Da ich hier nur über ukrainische Regeln (begrenzt) auskunftsfähig bin schreibe ich das kursiv.

    Grundlagen:
    Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, weil sie unter Menschenhandel fällt. Allerdings machen sich nur die Leihmutter (quasi durch den Verkauf "ihres" Kindes) und die unterstützenden Ärzte strafbar. Die annehmenden Wunscheltern machen sich nicht strafbar. Man hat also nach einer Leihmutterschaft im Ausland zurück in Deutschland nichts zu befürchten.
    *In der Ukraine darf die Leihmutter nicht mit dem Kind verwandt sein und hat deshalb auch keine Chance das Kind zu behalten. Das kann man ethisch beurteilen wie man will, diese Regelung bietet den Wunscheltern aber eine gewisse Sicherheit. Nach ukrainischen Gesetzen werden die Wunscheltern in die Geburtsurkunde eingetragen. Das wird von deutschen Stellen aber nicht anerkannt, denn nach dem deutschen Gesetz ist ja die Leihmutter die Mutter des Kindes.

    Wie komme ich zum deutschen Pass und zurück nach Deutschland:

    Nach deutschen Gesetzen ist die Frau, die das Kind auf die Welt bringt die Mutter des Kindes. Ohne jedes Wenn und Aber. Beim Vater wirds schon schwieriger.
    Als Vater zählt der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist. (Ich glaube, dass man das anfechten kann, aber sicherlich nur über sehr lange und steinige juristische Wege.)
    Wenn die Leihmutter unverheiratet ist bietet sich hier die entscheidende Gelegenheit! Über eine Vaterschaftsanerkennung muss der Wunschvater und die Leihmutter ihren Willen erklären, den Wunschvater als Kindsvater anzuerkennen. (Was für ein Satz :D)
    Das wird in der deutschen Botschaft zusammen mit einem Übersetzer erledigt. Dadurch erwirbt das Kind automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft und kann einen deutschen (Kinder-)Reisepass erhalten, mit dem die Ausreise sofort möglich wird.
    An keiner Stelle macht man sich hier strafbar oder muss lügen. Denn an keiner Stelle interessieren den Gesetzgeber die Gene des Kindes, oder dass die Vaterschaftsanerkennung zu einer Leihmutterschaft gehört.
    Die deutsche Botschaft in Kiew hatte direkt ein Formular zur Vaterschaftsanerkennung wo man ankreuzen konnte ob es sich um eine Leihmutterschaft gehandelt hat.
    Wenn die Leihmutter nach der Geburt das Kind plötzlich behalten will und die Vaterschaftsanerkennung nicht unterschreibt wirds hier extrem schwierig.
    *tröst*
    *Hier ist die ukrainische Gesetzgebung sehr gut für die Wunscheltern, da die Leihmutter nach ukrainischen Gesetzen das Kind nicht behalten darf. Hier sind solche Entscheidungen der Leihmutter also eher nicht zu erwarten.
    *Der Prozess bis zur Vaterschaftsanerkennung und zur Ausreise hat bei uns gut 3 Wochen gedauert. Das hängt aber ganz stark davon ab, wie erfahren die Agentur mit der Beschaffung der Papiere und der Zusammenarbeit mit der deutschen Botschaft ist.


    Zurück in Deutschland:

    Nachdem man das Kind dank des Reisepasses aus der Botschaft mit nach Hause nehmen konnte ist das schwierigste überstanden. (War jedenfalls bei uns so.)
    Der Wunschvater gilt als der Vater des Kindes und die Wunschmutter einfach als Frau des Vaters (auch wenn sie wie in unserem Fall die genetische Mutter des Kindes ist)! Familienversicherung, Kindergeld usw. kann also rechtlich einwandfrei über den Vater laufen. Die Wunschmutter kann trotzdem problemlos Elternzeit nehmen! Nach unseren Erfahrungen ist auch den meisten Stellen/Ämtern/Ärzten völlig egal, dass die Wunschmutter juristisch nicht mit dem Kind verwandt ist. Sie wurde bei uns immer wie die richtige Mutter behandelt.

    Letzte Schritte:
    In der deutschen Geburtsurkunde steht aber weiterhin die Leihmutter als Mutter und der Wunschvater als Vater des Kindes eingetragen. Das kann man über eine Stiefkindadoption ändern. (Juristisch gesehen ist die Wunschmutter ja die Stiefmutter des Kindes.) Dazu muss das Kind einige Zeit bei der Wunschmutter leben (>1 Jahr) und die Leihmutter muss schriftlich auf ihr Sorgerecht verzichten. Dann kann die Wunschmutter das Kind adoptieren und das Kind bekommt eine neue Geburtsurkunde auf der nur noch die Wunscheltern stehen. (Wenn man also den ausländischen Geburtsort erklären kann kann man ab hier die Leihmutterschaft geheim halten.)
    Hier kommt es sehr auf die Mitarbeiter im Jugendamt an, wie umständlich das wird. Unsere Sachbearbeiterin hat uns mitgeteilt, dass nach "Anweisung von ganz Oben" Wunscheltern von Leihmutterschaftskindern das Leben schwer gemacht werden soll, weil Leihmutterschaft in Dtl verboten ist. Andererseits meinte die Mitarbeiterin, dass das Kindeswohl im Jugendamt an erster Stelle steht und es sinnlos wär uns hier zu nerven. Wir bekamen deshalb schnell ihren Segen und konnten auf dem Gericht die Adoption nach etwa 1,5 Jahren abschließen.

    In diesem Forum ist scheinbar ein Troll unterwegs, der eine sehr feindselige Stimmung gegenüber der Leihmutterschaft verursacht hat.
    Deshalb schaue ich nur selten hier rein und bin am besten über meine Mailadresse (siehe Profil) oder per PN zu erreichen.

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