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KK müssen IVF bei Frauen über 40 zahlen

  • Ines + Chris
  • 30. September 2004 um 13:46
  • Ines + Chris
    Blastozyste
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    1.339
    • 30. September 2004 um 13:46
    • #1

    Krankenkasse muß IvF-Kosten mittragen
    STUTTGART (ddp). Krankenkassen müssen auch bei Frauen über 40 Jahren Kosten für eine In-vitro-Fertilisation (IvF) erstatten. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.

    Nach Angaben des Gerichts hatte sich die Frau drei Monate nach ihrem 40. Geburtstag einer In-vitro-Fertilisation unterzogen. Die Behandlung kostete knapp 5500 Euro. Die Kasse lehnte die Erstattung ihres Anteils an den Kosten wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten ab.

    Die Richter stellten in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil fest, daß die organisch bedingte Sterilität eine Krankheit sei und folglich eine Leistungspflicht der Kasse bestehe.

    Az.: 17 K 2917/04


    Urteilsbegründung:

    Krankenkasse muss Kosten der In-vitro-Fertilisations-Behandlung auch bei Frauen über 40 erstatten.


    Dies hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 15.09.2004 (Az.: 17 K 2917/04) auf die Klage einer 1963 geborenen Frau entschieden, die Mitglied einer Beamtenkrankenkasse (Beklagte) mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 50% ist.

    Um ein Kind zu bekommen, hatte die Klägerin verschiedene Maßnahmen durchgeführt, u.a. sieben Inseminationen, ohne dass sie schwanger wurde. Ihren Antrag auf Kostenübernahme für eine In-vitro-Fertilisation wegen ehelicher Sterilität aus gynäkologischer Ursache hatte die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, die für eine In-vitro-Fertilisation anfallenden Kosten seien weder beihilfe- noch erstattungsfähig. Bei Frauen, die das vierzigste Lebensjahr vollendet hätten, bestehe keine hinreichende Erfolgsausicht der Behandlung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, sie sei erst seit drei Monaten vierzig Jahre alt. Nachdem die Klägerin eine In-vitro-Fertilisation hatte durchführen lassen, stellte sie am 22.11.2003 einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen von insgesamt 5.458,57 €, die durch die Behandlung entstanden waren. Mit Bescheid vom 12.01.2004 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen in Höhe von 84,29 €. Im Übrigen lehnte sie die Gewährung von Kassenleistungen ab: Die für die In-vitro-Fertilisation-Behandlung erbrachten ärztlichen Leistungen seien nicht notwendig und angemessen gewesen. Weiter bezog sie sich auf die Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen. Danach sollten Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei Frauen, die das vierzigste Lebensjahr vollendet hätten, grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Die dagegen im Juli 2004 erhobene Klage hatte überwiegend Erfolg.

    Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart führte aus:

    Die Klägerin habe Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 2.544,41 €.
    Nach den vorliegenden ärztlichen Schreiben liege bei der Klägerin eine eheliche Sterilität aus gynäkologischer Ursache vor. Eine solche organisch bedingte Sterilität stelle einen regelwidrigen Körperzustand im Sinne einer Krankheit dar, zu dessen Behandlung die In-vitro-Fertilisation diene. Damit bestehe grundsätzlich eine Leistungspflicht der Beklagten. Dieser Leistungspflicht könne die Beklagte nicht entgegenhalten, die Aufwendungen überstiegen das Maß des Notwendigen und Angemessenen, weil die Chance für eine erfolgreiche Behandlung zu gering sei. Der Bundesgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1986 darauf hingewiesen, dass sich der in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts gefasste Entschluss von Ehegatten, ein gemeinsames Kind zu haben, rechtlicher Nachprüfung auf seine Notwendigkeit hin entziehe und deshalb entsprechende Versuche der Ehepartner jedenfalls hinzunehmen seien, wenn sie eine auch nur einigermaßen realistische Erfolgsaussicht hätten. Eine solche könne jedoch auch bei einer Erfolgsquote von 5% nicht schlechthin in Abrede gestellt werden. Selbst eine solche Erfolgsquote lege zumindest eine eng begrenzte Anzahl entsprechender Fertilisationsversuche nahe bzw. sei geeignet, solche als medizinisch notwendig zu erachten. Hinzu komme, dass bei der Klägerin für die durchgeführte In-vitro-Fertilisation-Behandlung von einer (wesentlich) höheren Erfolgsquote als 5% auszugehen sei. Die vorliegenden ärztlichen Äußerungen, Gutachten und die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung i.d.F. vom 26.02.2002 enthielten nur allgemeine Aussagen, wonach die Erfolgsaussichten einer In-vitro-Fertilisation-Behandlung nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres zurückgingen. Die Angaben seien insgesamt vage; auch die Angaben der Prozentsätze beinhalteten große Spannweiten. Die für die Klägerin zutreffenden Prozentsätze lägen aber jeweils über 5%. Darüber hinaus fehle es bei den genannten Unterlagen an einer weiteren Differenzierung für die Zeit nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres. Insoweit werde nur deutlich, dass sich die Erfolgschance mit zunehmendem Alter immer weiter verschlechtere. Die Klägerin habe bei der Durchführung der Behandlung das vierzigste Lebensjahr aber gerade noch nicht lange vollendet gehabt.

    Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.


    Vielleicht ja ein Schritt in die richtige Richtung.

    Ines & Chris

  • frowlein
    Blastozyste
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    3
    Beiträge
    714
    • 5. Oktober 2004 um 09:41
    • #2

    HAMMER!!

    ..na, das wäre ja wohl der absolute SUPER-GAU für alle KKs, wenn DAS durchginge!! Dann kippt auch diese seltsame 50:50-Regelung und die Beschränkung auf Zuzahlung bei nur einer bestimmten Anzahl von Versuchen!
    Und überlegt mal, was das in der Folge sogar für Fertilitätsbehandlungen im Ausland (inkl. EZS) bedeuten könnte... zumindest, wenn diese erfolgreiche sind...

    Hochspannendes Thema!!

    Dann woll´n mer mal schau´n, ob das Urteil von der nächsten Instanz kassiert wird. (Es gab übrigens schon mal einen vergleichbar gelagerten Fall in den späten 80ern.)

    Ich habe hier noch was von der dpa:


    Zitat

    Stuttgart (dpa) - Auch bei Frauen über 40 Jahren dürfen Krankenkassen die Kosten einer künstlichen Befruchtung wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht grundsätzlich verweigern. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil entschieden (Az. 17 K 2917/04).

    Eine 1963 geborene Frau hatte nach sieben Inseminationen (Einspritzen von Spermien in die Gebärmutter) im Herbst 2003 eine so genannte In-vitro-Fertilisation (Reagenzglasbefruchtung) durchführen lassen.

    Ihre Beamtenkrankenkasse hatte die Kostenübernahme in Höhe von knapp 5500 Euro unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten bei Frauen über 40 Jahren abgelehnt. Zur Begründung bezog sie sich auf die Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen. Die Frau hatte eingewandt, sie habe erst vor drei Monaten das 40. Lebensjahr vollendet.

    Das Verwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, die eheliche Sterilität stelle eine Krankheit dar, für deren Behandlungskosten die Krankenkasse aufkommen müsse. Die Entscheidung von Ehegatten für ein gemeinsames Kind dürfe von Gerichten nicht auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden. Daher seien alle einigermaßen realistischen Versuche, ein Kind zu bekommen, hinzunehmen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges nur bei fünf Prozent liege.

    Die Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen besagten jedoch nur ganz vage, dass die Erfolgsaussichten nach dem 40. Lebensjahr abnehmen würden und sich mit zunehmendem Alter verschlechterten. Bei der 1963 geborenen Frau hätten die Erfolgsaussichten jedoch über fünf Prozent gelegen: Sie habe das 40. Lebensjahr gerade erst vollendet.

    Auf Antrag der Krankenkasse entscheidet der Verwaltungsgerichtshof, ob gegen das Urteil eine Berufung zulässig ist.
    © dpa

    Alles anzeigen

    Wer Näheres zum weiteren Verlauf erfährt, bitte unbedingt hier reinstellen. :ja:
    Berufung durch die betroffene KK wird gerade vorbereitet.

    frowlein :)

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • Ivy
    8-Zeller
    Beiträge
    145
    • 5. Oktober 2004 um 19:31
    • #3

    IVF

    Hallo Ihr Mitstreiter-ich führe gerade einen Prozeß gegen meine PKV-die uns die Zahlung verweiger-1. weil wir schon ein gemeinsames Kind haben-
    und 2. weil ich schon über 40 bin-mit dem Hinweis-nur noch eine Chance
    von 5% auf Erfolg- ich werde euch in jedem Fall aufdem laufenden halten.
    Habe jedenfalls die Kostenübernhme der Rechtsschutzversicherung für
    die 1. Instanz.

    Gruß Ivy

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