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  3. Schwanger

Teilweise Beschäftigungsverbot

  • Nicki
  • 9. Dezember 2004 um 14:33
  • Nicki
    Morula
    Beiträge
    273
    • 9. Dezember 2004 um 14:33
    • #1

    Hallo,

    mein Arzt und mein Hebamme hat mir empfohlen, nur noch 4-5 Stunden am Tag zu arbeiten....
    Es würde ein sog. teilweise Beschäftigungsverbot geben.
    Der Arzt meinte, er würde mit dem Arbeitgeber telefonieren und auch mit der Krankenkasse alles regeln....
    Hört sich irgendwie schon super an, nachdem mich die Arbeit total schlaucht und auch irgendwie fertig macht....


    Hat jemand von Euch schon Erfahrung mit so einem teilweisen Beschäftigungsverbot.
    Auf was muss man achten ???

    Ich vertraue ja meinem Arzt schon, aber irgendwie möchte ich auch noch andere Informationen dazu haben....

    Vielen Dank

    Nicki
    (23 Wo.+ 6)

    LG
    Nicki mit Sebastian *6.2.05

  • frowlein
    Blastozyste
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    714
    • 12. Dezember 2004 um 14:33
    • #2

    Teilweise Beschäftigungsverbot

    Hallo, Nicki,

    habe mich mal flugs selbst kopiert. Die nachfolgenden Zeilen lassen sich natürlich auch auf Singleschwangerschaften anwenden:

    -------------------------------------

    ..und das hier und mehr findet Ihr unter ..

    http://www.mehrlinge.com/Beschaftigungs…ungsverbot.html


    Bitte achtet auch auf die Vorteile eines Beschäftigungsverbotes im Vergleich zur Krankschreibung (habe ich rot markiert).
    Viele Arbeitgeber, Krankenkassen, Gyns wissen nichts von dieser Möglichkeit des Schwangerschaftsschutzes, so dass auch viele Schwangere uninformiert bleiben und falsch eingestuft werden, was ja auch zu beträchtlichen finanziellen Einbußen führen kann!

    Manche Frauen haben sich die Seite bei mehrlinge.com ausgedruckt und gleich mit zum Arzt genommen.
    Das Attest geht im Original an den Arbeitgeber, Kopien für die KK (falls gewünscht und eine für die eigenen Unterlagen).

    Quote:
    Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

    Die Beschäftigungsverbote gehören zu den wichtigsten Inhalten des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz) bzw. 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nachher) ist allgemein bekannt. Eine “Frühgeburt†ist juristisch übrigens eine Entbindung, bei der das Neugeborene ein Geburtsgewicht unter 2500 Gramm hat.

    Viele Schwangerere wissen jedoch nichts von der Möglichkeit des individuellen Beschäftigungsverbots, das zu jedem Zeitpunkt in der Schwangerschaft vom Arzt erteilt werden kann.In. § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz heißt es: “Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet istâ€.
    Beispiele für ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 sind u.a. Risikoschwangerschaften, Gefahr der Frühgeburt, Mehrlingsgeburten, Muttermundschwäche, Übelkeit, Rückenschmerzen etc. Da häufig die Grenze zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Gefährdungen fließend sind, sind in Zweifelsfällen von den Ärzten Beschäftigungsverbote nach Abs. 1 auszusprechen.

    Das individuelle Beschäftigungsverbot ist vom Gesetzgeber gewollt, damit beim kleinsten Risiko für Frau oder Kind die Frau aufhört zu arbeiten und nicht weiterarbeitet, da sie vielleicht befürchtet, bei Krankschreibung nur das geringere Krankengeld zu bekommen. Aus diesem Grund gibt es für den Fall des Beschäftigungsverbots auch den Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG, d.h. die Frau bekommt weiterhin ihren vollen Lohn und nicht das geringere Krankengeld. Insbesondere wenn frühzeitig in der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot verhängt wird anstatt einer Krankschreibung, ist der finanzielle Vorteil für die Frau beträchtlich.

    Aus: Eltern- u. Mutterschutzrecht, Basiskommentar, Inge Böttcher u. Bettina Graue, Bund-Verlag 1999

    Textbeispiel zur Formulierung eines individuellen Beschäftigungsverbots:

    “Für Frau ..., geb. am ..., spreche ich für die Zeit vom .... bis zum ... ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchuG aus.

    Frau ... ist in der ... SSW. Sie erwartet Zwillinge/Drillinge. Der Verlauf der Schwangerschaft ist bisher normal, aber es handelt sich bei der Mehrlingsschwangerschaft um eine Hochrisikoschwangerschaft mit drohenden Komplikationen und drohender Frühgeburt. Bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit von Frau ... ist die Gesundheit von Mutter und Kindern gefährdet durch den Berufsstreß, das lange Sitzen und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit (40 Std....) Dazu kommt der lange Anfahrtsweg von ... Min.â€

    Unterschrift Gyn.


    frowlein smile

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • Nicki
    Morula
    Beiträge
    273
    • 12. Dezember 2004 um 18:01
    • #3

    Teilweise Beschäftigungsverbot

    Hallo frowlein,

    vielen Dank.....werde morgen mal mit meinem Chef sprechen und Euch dann von der praktischen Erfahrung berichten....

    Alles Liebe

    Nicki

    LG
    Nicki mit Sebastian *6.2.05

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