Viel gelesen, aber noch nicht alle Antworten erhalten
..wichtig ist auch, dass die ausländische (gilt nur für Europa!) IVF/ICSI-Rechnung keinen Hinweis darüber enthält, ob womöglich eine längere IV-Phase als die in Deutschland durch das EmbSchG reglementierten 48 Stunden gewählt wurde.
Selbst Blastotransfer ist (da in Deutschland in einigen wenigen Fällen zugelassen) durch eine entsprechende Rechnung bei der Steuer ansetzbar - hier bedarf es zunächst aber eines entsprechenden Attests eines deutschen Gyn, der die Notwendigkeit eines Blastotransfers gegenüber der KK bescheinigt. Ob das dann in Deutschland oder im europäischen Ausland realisiert wird, ist Patientenentscheidung.
Diesen steuerlichen Möglichkeiten zugrunde liegt die vergleichbare Praxis bei bspw. Zahnbehandlungen im europäischen Ausland - immer vorausgesetzt die in Rechnung gestellte (!!) ausländische Behandlung entspricht dem Leistungskatalog der deutschen Krankenkassen.
Hilfreich ist in jedem Fall die -vor Rechnungslegung- Hinzuziehung eines Steuerberaters....und vielleicht auch eine vorsichtige Anfrage bei der KK.
frowlein