Manchmal ist es ausgesprochen lohnend, Sachverhalte in Zeitabständen immer noch einmal neu zu recherchieren, BEVOR man los schreibt!
In diesem Fall gilt der Tadel mir selbst!! :wall:
§ 1591 BGB:
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Wurde zuvor keine besondere Regelung zur Mutterschaft und deren Rechtsfolgen für Mutter und Kind durch den Gesetzgeber für notwendig erachtet ("Mater semper certa est" , lat.: "Die Mutter steht immer sicher fest"), ist
dieser Paragraph extra in Bezug auf EZS-Mutterschaften in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden.
Er bestimmt die Art der Verwandtschaft zwischen EZS-Kind und leiblicher Mutter, indem er die sog. juristische Verwandschaft vorgibt, die einer genetischen Verwandtschaft gleich zu setzen ist und somit auch in erbrechtlichen Fragen dieses Kind zu einem zu berücksichtigenden Abkömmling 1. Ordnung zur EZS-Mutter erklärt.
Ebenso anzuwenden auf Mutterschaften durch Embryonenadoption.
§ 1592 BGB
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(Fassung vom 17.12.2008 / Gültig ab: 01.09.2009)
(Die Vaterschaft kann grundsätzlich innerhalb einer 2-Jahresfrist nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Vaterschaft angefochten werden; hierbei wird gesondert auf die Möglichkeit der Anfechtung auch bei vorheriger wahrheitswidriger Anerkennung hingewiesen. Auch der biologische Vater kann anfechten.)
frowlein