1. Forum
    1. Unerledigte Themen
  2. Dashboard
  3. Mitglieder
    1. Letzte Aktivitäten
    2. Benutzer online
    3. Team
    4. Mitgliedersuche
  4. Kalender
    1. Termine
  5. Lexikon
  6. News-System
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Seiten
  • Forum
  • Termine
  • Lexikon
  • News
  • News Update
  • Erweiterte Suche
  1. Dein Kinderwunschforum – Erfahrungsaustausch & Expertenantworten für Deinen Weg zum Wunschkind! 💬🩺
  2. Allgemein
  3. Allgemeine Fragen

!! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

  • frowlein
  • 20. Oktober 2009 um 20:39
  • frowlein
    Blastozyste
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    714
    • 20. Oktober 2009 um 20:39
    • #1

    Manchmal ist es ausgesprochen lohnend, Sachverhalte in Zeitabständen immer noch einmal neu zu recherchieren, BEVOR man los schreibt!

    In diesem Fall gilt der Tadel mir selbst!! :wall:


    § 1591 BGB:
    Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

    Wurde zuvor keine besondere Regelung zur Mutterschaft und deren Rechtsfolgen für Mutter und Kind durch den Gesetzgeber für notwendig erachtet ("Mater semper certa est" , lat.: "Die Mutter steht immer sicher fest"), ist
    dieser Paragraph extra in Bezug auf EZS-Mutterschaften in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden.

    Er bestimmt die Art der Verwandtschaft zwischen EZS-Kind und leiblicher Mutter, indem er die sog. juristische Verwandschaft vorgibt, die einer genetischen Verwandtschaft gleich zu setzen ist und somit auch in erbrechtlichen Fragen dieses Kind zu einem zu berücksichtigenden Abkömmling 1. Ordnung zur EZS-Mutter erklärt.

    Ebenso anzuwenden auf Mutterschaften durch Embryonenadoption.



    § 1592 BGB
    Vaterschaft

    Vater eines Kindes ist der Mann,

    1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

    2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

    3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

    (Fassung vom 17.12.2008 / Gültig ab: 01.09.2009)

    (Die Vaterschaft kann grundsätzlich innerhalb einer 2-Jahresfrist nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Vaterschaft angefochten werden; hierbei wird gesondert auf die Möglichkeit der Anfechtung auch bei vorheriger wahrheitswidriger Anerkennung hingewiesen. Auch der biologische Vater kann anfechten.)


    frowlein

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • Feist
    Blastozyste
    Beiträge
    1.645
    • 20. Oktober 2009 um 22:28
    • #2

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    Hääää, ich dachte da es in D keine EZs gibt, kommt dieser Zusatz auch nicht in Frage??????
    Was heißt das nu konkret???
    feist

    1. EZS 09/08 AVA Peter negativ<br />2. EZS 02/09 Unica negativ<br />3. EZS05/09 AVA Peter positiv[Blockierte Grafik: http://www.wunschkinder.net/forum/ticker/tick/28/12/2009/27/17/Stinker/0/0/102/51.png]

  • Tapabo06
    8-Zeller
    Beiträge
    121
    • 20. Oktober 2009 um 22:48
    • #3

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    Hallo Frowlein,

    ja, diesen Paragraphen hatte ich neulich auch gelesen, wusste aber nicht, dass er neu (formuliert) ist.

    Wäre ja prima.

    LG, Tapabo

    ------------------------------------------------------------
    2 Kinder durch EZS - Tochter 01/05, Sohn 05/07

  • Lunachild
    Morula
    Beiträge
    373
    • 20. Oktober 2009 um 23:05
    • #4

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    Ja aber....dass heißt dann ja auch, dass Kinder die zur Ado frei gegeben werden doch auch im juristischem Sinn Abkömmlinge 1.Grades sind mit allen Konsequenzen. Oder?????????
    juristische Verwandtschaft= genetische Verwandtschaft?


    Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

    Wie und warum soll Frau dann noch erklären dass SIE nicht die Mutter ist?

    Die Hoffnung ist der Regenbogen über den herabstürzenden Bach des Lebens.
    (Friedrich Nietzsche)

  • frowlein
    Blastozyste
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    714
    • 21. Oktober 2009 um 09:44
    • #5

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    @ feist: Welchen "Zusatz" meinst Du?

    Die Einzelnorm 1591 oder das mit der Vaterschaftsanfechtung?

    EZS ist in D nicht erlaubt. (Das gilt auch für die EmbA, da ja ein Teil des Embryos der Eizelle einer fremden Frau entstammt - doch hier streiten sich die Geister ...um eine klare Regelung, s. Forderungen des "Kinderwunsch e.V." )

    Fakt ist, dass es EZS- und EmbA-Kinder in D gibt. (Folgt man den Schätzungen meines Gyn, der von "mittlerweile gut 1000" allein in Hamburg ausgeht, dürften es bundesweit - auf die einzelnen Bundesländer hochgerechnet - mittlerweile so um die 15.000 sein, Tendenz signifikant steigend.)

    Bei §1592 ff. achte mal auf das Inkrafttreten (gültig ab 1.9.09). Mit dieser Regelung soll im Besonderen "leichtfertig" anerkennenden unverheirateten Männern sowie Männern, die ein nicht genetisches Kind wegen Zuzugsoption der Mutter nach Deutschland als eigenes anerkennen, zwar weiterhin die Möglichkeit gegeben sein, zu "widerrufen" --ABER nur noch innerhalb einer gewissen Frist!

    Der wichtigste Anlass für diese Regelung ist aber, dieses ständige Hickhack um "Papa´s maybe", heimliche DNA-Tests (die im Übrigen nicht zulässig sind) etc. drastisch einzuschränken.


    Wer anerkennt, hat eine Frist von 2 Jahren, die (somit eigene) Vaterschaft anzufechten. Bei verheirateten EZS- und EmbA-Vätern also ab Geburt des Kindes (...da sie a) als Ehemänner per se die Vaterschaft anerkennen und b) davon auszugehen ist, dass sie von der Behandlung wussten...). Bei Vätern, die erst später von der tatsächlichen Sachlage erfahren, beginnt die 2-Jahres- Frist ab Kenntnis von der tatsächlichen Abstammung.
    Grundsätzlich kann auch der genetische Vater die Vaterschaft des Anerkennenden anfechten. (Deswegen die ausschließenden Vereinbarungen hierzu bei Samenspendern.)

    Inwieweit im Falle einer EmbA die vertraglichen Vereinbarungen, die im Ausland geschlossen wurden, auch in Deutschland Gültigkeit besitzen, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf alle Fälle können diese Dokumente hilfsweise belegen, dass der EmbA- Vater ab einem bestimmten Zeitpunkt definitiv von der tatsächlichen Abstammung wusste. Ficht er dann nicht innerhalb von 2 Jahren an, Thema erledigt. WENN dann nicht irgendwann der tatsächliche Vater (hier: ausländischer Samenspender) auftaucht und anficht - was aber höchst unwahrscheinlich ist.


    @ Tapabo

    Ja, taufrisch ist das Ding nicht mehr, aber: meine Jungs sind älter. ;)
    Da ich hilfsweise schon vor 8 Jahren ein anderes juristisches Konstrukt mit meiner Familie gewählt hatte (Erbschaftsverzichtserklärungen, notariell beurkundet) und das Thema für mich damit erledigt war, ist der 1591 dann an mir vorbei gerauscht...


    @ Lunachild

    Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, sind bis zum Zeitpunkt der Adoption Abkömmlinge 1. Ordnung zur leiblichen Mutter.
    Mit der Adoption eines Kindes (zu unterscheiden: Minderjährigen- und Erwachsenenadoption) erlöschen rechtlich alle bisherigen Verwandschaftsbeziehungen zur abgebenden Mutter / Eltern.
    Das heißt: Die tatsächliche biologische oder leibliche Verwandschaft hat keine rechtliche Bedeutung mehr, bleibt aber ein nachwievor bestehender Fakt, von dem das Kind auf Grund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen in Kenntnis zu setzen ist. (s. hierzu: Recht auf das Wissen über die eigene Abstammung).

    Mit dieser Regelung sollte u.a. auch die in D verbotene Leihmutterschaft weiter erschwert werden. Soll heißen: Selbst wenn die Geburtsurkunde auf eine bestimmte Frau ausgestellt ist, bleibt nach deutschem Recht die leibliche Mutter (also die, die das Kind tatsächlich geboren hat) dennoch solange die Mutter nach §1591 bis eine rechtlich einwandfreie Adoption erfolgt, die die leibliche Verwandtschaft durch die sog. juristische Verwandschaft ersetzt.

    Im Falle des Mutterwerdens durch verbotene Leihmutterschaft reicht also der manchmal mögliche Nachweis der genetischen Verwandschaft von Empfängermutter und Leihmutterkind nicht mehr aus, um eine Geburt durch die Empfängermutter vorzutäuschen und/oder den Vorwurf der Geburtsurkundenfälschung zu entkräften, da der §1591 nicht mehr von der genetischen Verwandschaft als Beweis der Leiblichkeit ausgeht.
    Kommt also eine Leihmutter auf ein paar höchst ungemütliche kostenintensive Ideen, hilft auch kein blutserologisches Abstammungsgutachten, das die genetische Verwandschaft zwischen Empfängermutter und Kind beweist.


    :freak: Ich glaube, ich muss mal wieder die Zeitung mit den 4 großen Buchstaben lesen... das erdet!


    frowlein

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • frowlein
    Blastozyste
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    714
    • 21. Oktober 2009 um 10:40
    • #6

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    Ergänzung

    Der Begriff "Verwandschaft" wird also wie folgt unterschieden:

    biologisch = genetisch, "tatsächlich"

    leiblich = geboren von einer biologisch oder nicht-biologisch verwandten Frau

    juristisch = leiblich oder adoptiert oder - gilt nur für Männer: - anerkannt

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • Columbia
    Blastozyste
    Beiträge
    1.118
    • 21. Oktober 2009 um 19:44
    • #7

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    [quote author=frowlein link=topic=6004.msg78408#msg78408 date=1256063943]
    Er bestimmt die Art der Verwandtschaft zwischen EZS-Kind und leiblicher Mutter, indem er die sog. juristische Verwandschaft vorgibt, die einer genetischen Verwandtschaft gleich zu setzen ist und somit auch in erbrechtlichen Fragen dieses Kind zu einem zu berücksichtigenden Abkömmling 1. Ordnung zur EZS-Mutter erklärt.
    [/quote]

    Im Prinzip war das doch in D immer so, da EZS als nicht legal und damit als nicht allgegenwärtig gesehen wurde und die leibliche/ gebärende Mutter immer als Mutter gesehen wird. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf... Oder irre ich mich das...?
    Columbia

  • frowlein
    Blastozyste
    Reaktionen
    3
    Beiträge
    714
    • 21. Oktober 2009 um 21:00
    • #8

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    @ Columbia

    Die biologische Verwandtschaft kann aber nicht nachgewiesen, bzw. sie kann sogar eindeutig widerlegt werden.

    Damit konnten andere Erbberechtigte vor dem Inkrafttreten des §1591 BGB dem EZS-Kind den Status eines Abkömmlings (= biologischer Verwandter) und damit diesem Kind dessen Erbe streitig machen (s. Regelung gesetzliche Erbfolge).

    Das bedeutete, dass etwa der "Blut-und-Boden"- Großvater (s. Beitrag im Aufklärungs-Thread) dem EZS-Enkelkind im Falle des Todes von dessen Mutter das Erbe hätte verweigern bzw. wegnehmen können.

    Es geht also nicht um die Mutter, sondern um die verwandtschaftliche Beziehung des Kindes zur gebärenden Mutter und die damit zusammen hängenden Rechtsfolgen (vergl. Leihmutterschaft).

    Da mit der Geburt von EZS-Kindern die bisher als immer sicher angenommene biologische Verwandtschaft ("mater semper certa est") nicht mehr gegeben war (s. wie vor), musste dies nun explizit geregelt werden, damit auch die Erbfolge der EZS-/EmbA- Kinder als Abkömmlinge 1. Ordnung gesichert ist.
    Nun sind sie also einem biologischen oder adoptierten Kind rechtlich gleich zu setzen - durch die Geburt. Egal, ob biologisch mit der gebärenden Mutter verwandt oder nicht.

    Damit ist die Geburtsurkunde aber auch nicht mehr als Nachweis der biologischen Verwandtschaft zu sehen (s. Leihmutterthematik).
    Umgekehrt bedeutet diese Mutterdefinition nach § 1591 nämlich auch, dass ein Abstammungsgutachten nicht mehr ausreicht, um die Leiblichkeit zu beweisen: "Nur weil Sie und das Kind die selben Gene haben, Frau X, heißt das noch lange nicht, dass sie dieses Kind auch geboren haben. NUR die Frau, die dieses Kind geboren hat, ist die Mutter."


    Gem. §1591 BGB haben nun alle durch die selbe Mutter adoptierten oder geborenen Kinder die selben Rechte, den selben Verwandtschaftsgrad - auch im Erbrecht.

    Damit sind diese Kinder übrigens auch entsprechend verwandt mit dem Opa mit den schrägen Ansichten und damit auch uneingeschränkt erbberechtigt - ob dem das nun passt oder nicht! :D


    frowlein

    Bj.62, POF dx 1999,
    EZS IVI
    Ostern 2000: neg.
    Okt. 2000 --> Zwillinge 06/01 (Ende 36.SSW, 1x spontan, 1x Notsectio)

  • Columbia
    Blastozyste
    Beiträge
    1.118
    • 22. Oktober 2009 um 10:15
    • #9

    Re: !! Dtsch. Abstammungsregelung EZS-Kind zur Empfängerin / Verwandtschaftsklärung

    [quote author=frowlein link=topic=6004.msg78489#msg78489 date=1256151600]

    Gem. §1591 BGB haben nun alle durch die selbe Mutter adoptierten oder geborenen Kinder die selben Rechte, den selben Verwandtschaftsgrad - auch im Erbrecht.

    Damit sind diese Kinder übrigens auch entsprechend verwandt mit dem Opa mit den schrägen Ansichten und damit auch uneingeschränkt erbberechtigt - ob dem das nun passt oder nicht! :D

    [/quote]

    Das ist sehr beruhigend!
    lg, Columbia

  • Vida Fertility Institute

    mehr erfahren
    Vida Fertility Institute
  • Klinik Eugin

    mehr erfahren
    Klinik Eugin
  • CRA Barcelona

    mehr erfahren
    CRA Barcelona
  • IVI Valencia

    mehr erfahren
    IVI Valencia
  • Clinica Tambre

    mehr erfahren
    Clinica Tambre
  • Institut Marques

    mehr erfahren
    Institut Marques

Registriere Dich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter.

Die Eingabe des Namen ist optional.
Verteilerlisten
Bitte bestätigen Sie die Datenschutzerklärung
Jetzt anmelden

Vielen Dank für Deine Anmeldung!

Du bekommst in wenigen Minuten eine E-Mail mit einem Bestätigungslink.

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
Community-Software: WoltLab Suite™
💛 Du bist mit deinem Kinderwunsch nicht allein.
Der Weg zum Wunschkind ist oft voller Fragen – und Entscheidungen, die gut überlegt sein wollen.

Welche Klinik ist die richtige? Was, wenn es unterschiedliche ärztliche Meinungen gibt?


Auf www.deine-kinderwunschmanager.de findest du:

✅ Persönliche Begleitung durch erfahrene Kinderwunschberater*innen

✅ Hilfe bei der Auswahl der passenden Klinik – im In- oder Ausland

✅ Vertrauensvolle ärztliche Zweitmeinungen

✅ Ein offenes Ohr für all deine Sorgen


🎯 Buche jetzt dein kostenloses Kennenlerngespräch – und finde heraus, was dir wirklich weiterhilft.

👉 Jetzt entdecken

Jetzt entdecken
Dein Kinderwunschforum – Erfahrungsaustausch & Expertenantworten für Deinen Weg zum Wunschkind! 💬🩺 in der WSC-Connect App bei Google Play
Dein Kinderwunschforum – Erfahrungsaustausch & Expertenantworten für Deinen Weg zum Wunschkind! 💬🩺 in der WSC-Connect App im App Store
Download